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   OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19 (https://dejure.org/2021,50804)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 (https://dejure.org/2021,50804)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. November 2021 - 1 KN 20/19 (https://dejure.org/2021,50804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 14 BauGB, § 16 BauGB, Art 20 Abs 3 GG, § 4 Abs 2 GemO SH
    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine Veränderungssperre, hier

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 ; BauGB § 16 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Ausfertigung; Mindeststandard; Rechtsstaatsprinzip; Veränderungssperre; Satzung; Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine Veränderungssperre; hier: Ausfertigung der Satzung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 14 ; BauGB § 16 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 29.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich ergeben sich die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht in erster Linie aus landesrechtlichen Vorschriften (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21.06.2018 - 4 BN 34.17 -, Rn. 7, juris).

    Eines besonderen Ausfertigungsvermerks, das heißt einer Formulierung, die, zum Beispiel durch die Verwendung der Begriffe "ausgefertigt" oder "Ausfertigung", zum Ausdruck bringt, dass hiermit die Übereinstimmung der Texte festgestellt werde, bedurfte es für die Annahme einer solchen Bedeutung ihrer Unterschrift nicht (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Schl.-Holst.

    Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 30.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 05.02.2009 - 7 CN 1.08 -, Rn. 23, juris; vgl. auch Schl.-Holst.

    Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 15, juris), und zwar vor der Bekanntgabe (st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Rn. 5 ff., juris).

    Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21.12.2011 - 8 B 72.11 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Schl.-Holst.

    Das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm genügt als Ausfertigung nicht (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 15, juris).

    Weitere Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung bzw. der Geeignetheit eines Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht indessen nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21.06.2018 - 4 BN 34.17 -, Rn. 7, juris).

    Bundesrecht lässt deshalb - auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus - Unterschiede zu; es "wacht" lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris).

    Es ist deshalb keine unverzichtbare Mindestanforderung an eine Ausfertigung, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; so aber noch Schl.-Holst.

    OVG, Urteil vom 18.01.2018 - 3 KN 4/14 -, Rn. 37, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 2 D 57.14.NE -, Rn. 53, juris) oder dass sie neben der Authentizität auch die Legalität des Normsetzungsverfahrens bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, Rn. 16 ff., juris; Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; so aber wohl BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, Rn. 6, juris; darauf Bezug nehmend Schl.-Holst.

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 30.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 05.02.2009 - 7 CN 1.08 -, Rn. 23, juris; vgl. auch Schl.-Holst.

    Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21.12.2011 - 8 B 72.11 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Schl.-Holst.

    OVG, Urteil vom 18.01.2018 - 3 KN 4/14 -, Rn. 37, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 2 D 57.14.NE -, Rn. 53, juris) oder dass sie neben der Authentizität auch die Legalität des Normsetzungsverfahrens bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, Rn. 16 ff., juris; Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; so aber wohl BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, Rn. 6, juris; darauf Bezug nehmend Schl.-Holst.

    Es muss nicht jeder Bestandteil, der für das Inkrafttreten der Satzung erforderlich ist, gesondert ausgefertigt werden, solange der Inhalt zweifelsfrei feststellbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris).

    Mit Bundesrecht ist ferner vereinbar, wenn nicht jeder Bestandteil einer Satzung, zum Beispiel ein Text und eine zeichnerische Darstellung, gesondert ausgefertigt werden, sondern durch eindeutige Angaben, tatsächliche Feststellungen oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -, Rn. 10, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 03.02.2011 - 4 KN 1/10 -, Rn. 47 ff., juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 10349/20 -, Rn. 53, juris, zum Abgrenzungsplan einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2021 - 1 ZB 20.409 -, Rn. 8, juris, zum nicht gesondert ausgefertigten Planteil eines Bebauungsplans; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13.11.2008 - 11 A 5/07 -, Rn. 25 f., juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20

    Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Schl.-Holst.

    OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; vgl. zu dieser Frage auch Schl.-Holst.

    OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris).

    Aus Vorstehendem, insbesondere dem nicht bestehenden Erfordernis der Herstellung einer Originalurkunde, folgt, dass die teilweise in der Rechtsprechung, auch der des Senats, aufgestellten Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen, insbesondere die Anforderung, dass bei einer mehrere Seiten umfassenden Satzung entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sein müssen und andernfalls eine ordnungsgemäße Ausfertigung nur bei einer hohen Anforderungen genügenden "gedanklichen Schnur", die die Entnahme oder das Auswechseln von Blättern ohne Substanzverlust unmöglich macht, angenommen werden kann (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, Rn. 40, juris; ebenso zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris), über den bundesrechtlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen.

    Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich (hierauf haben abgestellt Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.10.2014 - 15 N 12.1633 -, Rn. 42, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris).

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, Rn. 19, juris) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erste Verlängerung hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris; Schl.-Holst.

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 5/19

    Ausfertigung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Erforderlichkeit des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 58, juris; Hess. VGH, Urteil vom 28.04.2021 - A 1208/18 -, Rn. 23 f., juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 10349/20 -, Rn. 48, juris).

    OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 58, juris; Schl.-Holst.

    OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 58, juris; Schl.-Holst.

    Aus Vorstehendem, insbesondere dem nicht bestehenden Erfordernis der Herstellung einer Originalurkunde, folgt, dass die teilweise in der Rechtsprechung, auch der des Senats, aufgestellten Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen, insbesondere die Anforderung, dass bei einer mehrere Seiten umfassenden Satzung entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sein müssen und andernfalls eine ordnungsgemäße Ausfertigung nur bei einer hohen Anforderungen genügenden "gedanklichen Schnur", die die Entnahme oder das Auswechseln von Blättern ohne Substanzverlust unmöglich macht, angenommen werden kann (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, Rn. 40, juris; ebenso zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris), über den bundesrechtlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen.

    Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich (hierauf haben abgestellt Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.10.2014 - 15 N 12.1633 -, Rn. 42, juris).

  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob statt auf eine Urschrift auch auf eine Gesamtbetrachtung der übrigen Unterlagen (dort: lose in einer unbeschrifteten Klarsichthülle abgelegter und nicht namentlich oder sonst wie gekennzeichneter mehrblättriger und unverklammerter Papierstapel) abgestellt werden könne, als eine Frage des Einzelfalls und der richterlichen Überzeugungsbildung angesehen und insoweit auch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz auf einen Abgleich des Satzungstextes nach den Unterlagen der beklagten Behörde mit demjenigen, der bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden sei, abgestellt habe (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 8 B 72.11 -, Rn. 8, juris; kritisch zu bei anderen Behörden archivierten Duplikaten Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, Rn. 41, juris).

    Aus Vorstehendem, insbesondere dem nicht bestehenden Erfordernis der Herstellung einer Originalurkunde, folgt, dass die teilweise in der Rechtsprechung, auch der des Senats, aufgestellten Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen, insbesondere die Anforderung, dass bei einer mehrere Seiten umfassenden Satzung entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sein müssen und andernfalls eine ordnungsgemäße Ausfertigung nur bei einer hohen Anforderungen genügenden "gedanklichen Schnur", die die Entnahme oder das Auswechseln von Blättern ohne Substanzverlust unmöglich macht, angenommen werden kann (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, Rn. 40, juris; ebenso zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris), über den bundesrechtlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen.

    Zwar steht umgekehrt Bundesrecht über diesen Mindeststandard hinausgehenden landesrechtlichen Regelungen bzw. einer entsprechenden Auslegung des Landesrechts nicht entgegen (so BVerwG, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 BN 34.17 -, Rn. 7, juris, zur Rechtslage in Bayern; vorgehend Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, juris); das schleswig-holsteinische Landesrecht bietet aber keinen Anlass, an die Ausfertigung von Satzungen Anforderungen zu stellen, die über die ausdrücklichen Regelungen in § 4 Abs. 2 GO und § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG sowie den bundesrechtlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen, zumal es bereits eines der Ziele des Baugesetzbuchs war, die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, Rn. 23, juris).

    Hinzu kommt, dass die Bekanntmachung nicht im Wege der Ersatzbekanntmachung erfolgt ist, bei der nur die Möglichkeit der Einsichtnahme bekanntgemacht wird, sondern die Veränderungssperre vollständig bekanntgemacht worden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, Rn. 39, juris).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 2, juris).

    Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 3, juris).

    Die Antizipation des Abwägungsergebnisses eines erst noch zu beschließenden Bebauungsplans und seine Einordnung bereits jetzt als ersichtlich abwägungsdefizitär ist nicht möglich und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfprogramms (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 2, juris).

  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 15, juris), und zwar vor der Bekanntgabe (st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Rn. 5 ff., juris).

    Ferner ist eine unzulässige "Verhinderungsplanung" auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, Rn. 47, juris; vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, Rn. 27, juris).

    Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, Rn. 47, juris; Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, Rn. 9, juris; Schl.-Holst.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, Rn. 19, juris) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erste Verlängerung hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 35, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 2 KN 2/19

    Gewässer als Bestandteil einer Abwassereinrichtung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19
    OVG, Urteil vom 10.06.2021 - 2 KN 2/19 -, Rn. 67 f., juris; Schl.-Holst.

    OVG, Urteil vom 10.06.2021 - 2 KN 2/19 -, Rn. 67, juris; Schl.-Holst.

    Insoweit kommt Bedeutung auch dem Umstand zu, dass die beiden Blätter der Ausfertigung mit dem Inhalt der unmittelbar danach ausgehängten Bekanntmachung übereinstimmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10.06.2021 - 2 KN 2/19 -, Rn. 70, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - 1 L 158/95

    Genehmigungsvermerk; Bebauungplan

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 BN 34.17

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht im Rahmen von Satzungstexten

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713

    Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2011 - 4 KN 1/10

    Wasserschutzgebührenverordnung: Festlegung des Wasserschutzgebiets -

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 8 B 72.11

    Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 - 8 C 10349/20

    Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre; Verwirklichung negativer

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.1997 - 1 L 69/97

    Bürgermeister; Gemeindliche Satzung; Veränderungssperre; Fremdenverkehrssatzung;

  • VGH Bayern, 25.01.2021 - 1 ZB 20.409

    Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen und Befreiung von den

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17

    Einstweilige Anordnung bei einem offensichtlich fehlerhaft bekannt gemachten

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 10801/10

    Bauplanungsrecht; Ausschluss landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 1 KN 4/15

    Pinneberger Bebauungsplan Parkstadt Eggerstedt unwirksam

  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

  • BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92

    Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07

    Normenkontrollverfahren - Zum Erfordernis der erneuten Auslegung des Entwurfs

  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 1 N 17.1236

    Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren

  • BVerwG, 26.08.1993 - 7 NB 1.93

    Kollision zwischen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 Gesetz zur

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.05.1998 - 1 L 66/96

    Ausschluß von Betrieben des Einzelhandels im Gewerbegebiet)

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2011 - 1 KN 12/10

    Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 57 - Mergenthalerstraße /

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 30.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen;

  • BVerwG, 08.05.1995 - 4 NB 16.95

    Bebauungsplan - Enteignungsverfahren - Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde -

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2018 - 3 KN 4/14

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung; Verletzung des Zitiergebots durch die

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 15 N 12.1633

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Ausfertigungsfertigungsmangel; Fehlen

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2007 - 1 LB 20/06
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2022 - 1 KN 10/22

    Normenkontrollantrag: Nutzungsänderung; Verlängerung einer Veränderungssperre

    Die Antragstellerin hat am 25. November 2019 zum Aktenzeichen 1 KN 20/19 einen Antrag auf Normenkontrolle mit dem Ziel, die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären, gestellt, den sie im weiteren Verlauf auf die unter dem 19. November 2020 beschlossene 1. Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre ausgedehnt hat.

    Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung verwiesen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021- 1 KN 20/19 -, Rn. 28 ff., juris).

    Das ergibt sich daraus, dass die Veränderungssperre in ihrer Ursprungsfassung bis zum 7. Dezember 2020 wirksam war und durch § 1 der 1. und der 2. Verlängerung jeweils um ein Jahr verlängert worden ist (vgl. zum Fristlauf Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27, juris).

    Die Veränderungssperre und ihre 1. Verlängerung sind aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 22. November 2021 - 1 KN 20/19 - (juris) formell und materiell rechtmäßig.

    Ein ordnungsgemäßer Planaufstellungsbeschluss, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, liegt vor (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 47 ff., juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 16, juris).

    Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 48, juris, m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2022 - 1 LA 71/19

    Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes;

    Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 48, juris, m. w. N.; Beschluss vom 13.09.2022 - 1 MR 11/22 -, n.v.).
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